Mitarbeiterfotos werden zum Training der KI verwendet. Wie kann ich es verhindern?

Eigentlich wissen wir es. Der Robot der KI – ob Gemini, ChatGPT, Claude oder Mistral – sammelt die Daten auf den Websites dieser Welt ein, und verwendet diese Daten zum Training der KI. Dabei ist es völlig egal, um welche Daten es sich handelt. Sobald der Text, die PDF-Datei, das YouTube-Video oder das Foto frei verfügbar ist, also keiner Authentifizierung durch den Benutzer unterliegt, wird es gesammelt und dient dem Training der KI.

Diese Praxis ist nicht rechtskonform im Sinne des Datenschutzrechts.

Wie äußern sich die Gerichte?

Über die Frage, ob die Vervielfältigung und automatisierte Analyse von Daten – und nichts anderes ist das Einsammeln von Mitarbeiterfotos durch eine KI – unter den Bedingungen des jeweiligen Einzelfalls rechtmäßig ist, hat nach dem Landgericht nun auch das OLG Hamburg über die Klage eines Berufsfotografen geurteilt.

Das OLG Hamburg hat im Fall LAION (AZ: 5 U 104/24) am 10.12.2025 Rechtssicherheit geschaffen, aber zwischen den Zeilen auch klare ToDos an Verantwortliche im Sinne des Art. 4, Abs. 7 DS-GVO und Fotografen verteilt. Die Vorinstanz hatte hier eine Revision zugelassen – die technische und rechtliche Faktenlage war – zumindest aus meiner Sicht – bereits sonnenklar. Doch ist es im Sinne der Fortbildung des Rechts, wenn hier der Kläger die Kraft und Ausdauer hat in die nächste Instanz zu gehen.

Relevant für unser Thema ist folgender Satz im Urhebergesetz „Ein Nutzungsvorbehalt bei online zugänglichen Werken ist nur dann wirksam, wenn er in maschinenlesbarer Form erfolgt.“ So und nicht anders lautet § 44b, Abs. 3, S. 2 UrhG. Nun ist der Begriff maschinenlesbar im Gegensatz zum Begriff Werk nicht legal definiert, was es jetzt in der Auslegung etwas kompliziert macht. Deshalb sehen wir uns das jetzt im Detail an und schaffen Klarheit.

Das hat – bis hierhin – nichts mit Datenschutz zu tun.

Der Begriff Werk definiert urheberrechtlich die Abhängigkeit davon, ob das Werk ein Mensch geschaffen hat, ob es den Ausdruck seiner Gedankenwelt wiederspiegelt und ob es einen gewissen Grad der Schöpfungshöhe vorweisen kann. Der Begriff Werk ist zwar im Einzelfall auslegbar, aber auf Grund seiner Legaldefinition geklärt und spielt auch im Kontext dieses Blogartikels keine wirkliche Rolle.

Spannend wird es mit dem Begriff maschinenlesbar.

Der Begriff maschinenlesbar hat leider keine Legaldefinition, er wird nur vereinzelt im Fließtext von Urteilsbegründungen herangezogen und wabert deswegen immer als Begleitvokabel einem klaren Sachverhalt nebenher. Und damit hat ihn leider das Schicksal eines heute extrem wichtigen, doch leider viel zu selten diskutierten Begriffs ereilt. Auch deswegen, weil er eben nicht legal definiert ist.

Für die Diskussion am Stammtisch eignet er sich eher weniger -zumindest nicht unter drei Bier.

Also nähern wir uns dem Begriff maschinenlesbar von der technischen Seite. Jeder von uns kennt die papierhafte Rechnung, die den Weg vom Briefkasten über den Scanner als *.jpg ins Dateiverzeichnis findet und dort als Garantiebeleg oder Nachweis für die Steuererklärung bis auf weiteres verbleibt – in der Regel als *.pdf.

Wenn man diese eingescannte Rechnung am Bildschirm öffnet, ist sie sichtbar und mit allen Informationen, die der § 14, Abs. 4 UStG vorgibt, ausgestattet. Also erst einmal rechtskonform (Vorgaben der GoBD ausgenommen). Wenn man über diese Rechnung nun einen OCR-Scan (Schrifterkennungssoftware) laufen lässt, ist diese Rechnung grundsätzlich einmal maschinenlesbar. Das ist im ersten Schritt großartig. Doch im zweiten Schritt für die Tonne, weil Textinhalte wie 100,– / 119,– , 20260218-231 oder 119/245/40283 keinen eindeutigen Identifier besitzen, und somit z. B. zu Fehlbuchungen in Buchhaltungssoftware führen oder führen werden.

Eine Verknüpfung zwischen dem Wert und dem Identifier (Bezeichner) war und ist heute die Lösung. Europa- und landesweite Standards wie E-Rechnung, ZUGFeRD und X-Rechnung sind weitestgehend in die operative Buchhaltungspraxis eingeflossen und mittlerweile auch die gesetzliche Vorgabe.

Ein Hoch auf die E-Rechnung, denn sie schafft Bewusstsein für Metadaten

Öffentliche Stellen in Bayern waren eine der ersten, die Rechnungen von Lieferanten nur in einem dieser elektronischen Formate angenommen haben. Dafür gab es Anfang der 20-er Jahre beim Bayerischen Landesamt für Steuern auf der Website ein Prüfportal, ob die Bezeichner/Identifier und zugewiesenen Werte auch gemäß dem jeweiligen Standard richtig umgesetzt wurden. Ziel der E-Rechnung ist es, den Steuerbetrug zu erschweren und den Aufwand durch die Handhabung verschiedener Formate zu reduzieren.

Die Möglichkeit der Sichtprüfung des *.pdf in Verbindung mit der Lesbarkeit durch eine Software, gegen Veränderung des Dokuments bestenfalls über Zertifikate abgesichert, ist im operativen Alltag eines KMUs das Beste was einem passieren kann.

Und was hat das mit den Mitarbeiterfotos zu tun?

Was es bei der E-Rechnung seit ein paar Jahren gibt, existiert bei Fotodateien bereits seit über 20 Jahren. Eine Inhaltsebene (das eigentliche Foto) und eine separate Ebene für die sog. Metadaten (EXIF +IPTC). Die Kamera schreibt Daten wie Belichtungszeit, Blende, ISO in die EXIF-Felder der Metadaten, und der Fotograf kann bei der Bearbeitung im Nachgang die IPTC-Felder mit Inhalt füllen. Mit Daten wie z.B. Bildunterschrift, Location, Auftraggeber oder eben auch sich selbst als Urheber dem Foto zuweisen. Diese Daten sind in die Datei, ob *.jpg, *.dng, *.nef, *crw oder *.raw, etc. eingebettet – also in der normalen Handhabung untrennbar miteinander verbunden. Da die IPTC-Daten standardisiert sind, also nicht proprietär, können sie herstellerübergreifend ausgelesen und zugewiesen werden. Es besteht damit ein klarer Bezug zwischen dem Objekt (Content), dem Bezeichner oder Identifier (Attribut) und dem Wert des Attributs – in unserem Falle die Copyrightkennzeichnung in Form des Namens des Fotografen.

Durch diese Standardisierung des IPTC ist eine Maschinenlesbarkeit weltweit gewährleistet

Dieser klare Bezug fehlte jedoch dem Kläger im Falle LAION (s.o.). Eine blose Copyrightformulierung im Quelltext eines Internetauftritts ist NICHT ausreichend.

Juhuuuu – jetzt geht es endlich um den Datenschutz und die Mitarbeiterfotos.

Die technische Gliederung zwischen der Inhaltsebene und den Metadaten erlaubt die Kennzeichnung oder Markierung des Urhebers des Fotos. Und sobald dieses Feld mit dem Namen des Urhebers gefüllt ist, erkennt dies ein KI-Robot und verweigert – hoffentlich – die Aufnahme des Fotos in die Trainingsdaten der KI, weil die Urheberschaft maschinenlesbar vorhanden ist.

Urheberrecht und Datenschutzrecht haben Schnittmengen. Vor allem in diesem Fall bediene ich mich als Datenschutzbeauftragter bei den Regelungen des Urheberrechts (UrhG) und bin dankbar für dessen Existenz. Dort ist für diesen spezifischen Fall des Text- und Dataminings (TDM) die Kennzeichnung geregelt (Stichwort: maschinenlesbar), derer sich Verantwortliche bedienen sollten und die Fotos der Mitarbeitenden entsprechend bearbeiten, bevor sie auf der Unternehmenswebsite veröffentlicht werden.

Warum muss nun der Verantwortliche die Fotos mit einem Copyrighteintrag versehen?

Weil der Verantwortliche bei der Veröffentlichung der Fotos von Mitarbeitenden die Einwilligung für die Veröffentlichung auf der Homepage bekommen hat, aber nicht die Einwilligung für das Füttern der Trainingsdaten einer KI!

Ganz ehrlich, würdet ihr als Mitarbeitende hierfür eine Einwilligung geben? …ohne zu wissen ob euer Gesicht im nächsten Porno des Monats als Vorlage gedient hat? …weil es statistisch ja einfach gut passt? Also ich würde das nicht tun.

Was ist zu tun und mit welchen Mitteln?

Ihr als Verantwortliche müsst bei jedem Foto, bei jeder Bilddatei die personenbezogene Daten aufweist in den Metadaten im Copyright-Tag den Namen des Fotografen eintragen – wenn er das nicht bereits getan hat. Wenn der Fotograf Hans Müller heißt, dann ist in diesem Feld Hans Müller einzutragen. Weil es dann einen klaren Bezug zwischen Identifier und Wert gibt, das ist maschinenlesbar und erfüllt somit die Anforderungen des § 44b, Abs. 3, S. 2 UrhG.

Im Idealfall stempelt bereits die Kamera die Copyright-Informationen bei der Erstellung des Fotos in die Datei. In den Canons, Nikons und Sonys dieser Welt gibt es die Möglichkeit für den Fotografen seinen Namen als Copyright-Information per default einzutragen. Doch wie kontrolliere ich das als Verantwortlicher? Vor allem wie stelle ich sicher, das diese Information nach der Bildbearbeitung noch in der Datei ist bevor ich sie auf den Webserver hochlade?

Die Antwort ist: Mit einer professionellen Software wie z.B. Adobe Lightroom oder ACDSee etc, also einer Software die auch die Organisation von Fotos beherrscht und damit auch die Bearbeitung von Metadaten wie den IPTC-Daten und – als letzten Schritt im Workflow – über die Möglichkeit eines Stapelexports verfügt.

Wenn man diesen Eintrag in die IPTC-Daten vornimmt, bzw. die Eintragung kontrolliert, ist technisch im Sinne diese Beitrags erst einmal alles in Ordnung – die KI sieht einen Anspruch auf die Urheberschaft und ignoriert die Bilddatei beim Hinzufügen zu den Trainingsdaten – hoffentlich.

Technisch haben wir die Thematik also abgefrühstückt.

Kümmern wir uns nun um die rechtliche Komponente, welcher Eintrag in den IPTC-Daten ist der Richtige im Sinne des UrhG?

Und das ist mal ausnahmsweise relativ einfach. Das UrhG spricht dem Urheber – also in unserem Fall dem Fotografen – seine Rechte im Hinblick auf den Schutz seines Werks zu. Es schützt ihn vor jeder unautorisierten Fremdverwertung seiner Fotos.

Als Verantwortlicher habe ich nicht nur rechtlich, sondern auch im Rahmen meiner moralischen Fürsorgepflicht für meine Mitarbeiter also einen klaren Job zu erledigen.

Fazit:

Mit dem Eintrag des Namens des Fotografen in die Metadaten, also den IPTC-Daten in der Datei, ist das Foto eindeutig, nachvollziehbar und maschinenlesbar urheberrechtlich geschützt. Und damit kann ich als Verantwortlicher den Nachweis dafür erbringen, alle nach dem Stand der Technik zur Verfügung stehenden Mittel ergriffen zu haben, damit Fotos von Mitarbeitern nicht zum Training einer KI verwendet werden.

Man muss es nur machen!

Vielen Dank an RA Wolfgang Rau und Johannes Nehlsen für die Lieferung von Wissen und konstruktiven Fragen für diesen Beitrag.

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